zum Ganzen: Reich/Züger in Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Art 27 und 28 DBG). Als steuermindernde Tatsache ist die Abschreibung nach den Grundsätzen der Beweislastverteilung vom Steuerpflichtigen nachzuweisen. Dieser Nachweis setzt eine substantiierte Sachdarstellung voraus, die für jedes einzelne Abschreibungsobjekt über Motiv, Rechtsgrund und Betrag der Abschreibung Auskunft gibt und mit entsprechenden beweiskräftigen Unterlagen belegt wird (vgl. Reich/Züger, a.a.O., Art. 28 DBG, N. 46).