2. Dagegen erhoben die Eheleute … am 31. Januar 2006 Rekurs bzw. Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die angefochtenen Einspracheentscheide aufzuheben und die umstrittene Abschreibung zuzulassen. Die Rekurrenten und Beschwerdeführer (im Folgenden: Rekurrenten) machen geltend, mit der Abschreibung solle erreicht werden, dass der Buchwert der Aktien wieder dem tatsächlichen Verkehrswert entspreche. Dies sei der Verkehrswert, welcher dem inneren Wert der Beteiligung entspreche. Dieser wiederum sei mit dem von der Steuerverwaltung selber festgesetzten Steuerwert gleichzusetzen.