Die Veranlagungsbehörde erachtete diese Abschreibung als geschäftsmässig nicht begründet und rechnete sie deshalb bei der Veranlagung der Kantons- und der direkten Bundessteuer 2003 wieder auf. Die von … dagegen erhobene Einsprache wies die Steuerverwaltung mit Entscheiden vom 5. Januar 2006 ab. 2. Dagegen erhoben die Eheleute … am 31. Januar 2006 Rekurs bzw. Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die angefochtenen Einspracheentscheide aufzuheben und die umstrittene Abschreibung zuzulassen.