{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-03-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2006-6_2006-03-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2006_6_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b9e866f581d6fb77a07fabf6c5e0838aec1bbab453927feeb94df1f2b51b6680edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b9e866f581d6fb77a07fabf6c5e0838aec1bbab453927feeb94df1f2b51b6680edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2006_6", "Checksum": "8cdfe6595f9229c95a41531f2827c60a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2006 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 31.03.2006 A 2006 6"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 31.03.2006 A 2006 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Nach Art. 32 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG)\nbzw. des inhaltlich identischen Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die\ndirekte Bundessteuer (DBG) können Selbständigerwerbende die geschäftsoder berufsmässig begründeten Kosten abziehen, insbesondere die\nAbschreibungen für Wertverminderungen des Geschäftsvermögens (Art. 32\nAbs. 1 lit. a StG; Art. 27 Abs. 2 lit. a DBG) sowie die eingetretenen und\nverbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen (Art. 32 Abs. 1 lit. d StG; Art. 27\nAbs. 2 lit. b DBG). Abschreibungen sind geschäftsmässig begründet, soweit\nsie notwendig sind. Nach Lehre und Rechtsprechung soll durch\nAbschreibungen ein möglichst sicherer Einblick in die wirtschaftliche Lage des\nGeschäftes und eine möglichst zuverlässige Beurteilung der tatsächlichen\nVermögens- und Ertragslage ermöglicht werden. Die Abschreibung stellt eine\nWertkorrektur auf dem Geschäftsvermögen dar und dient dazu, den\nAnschaffungspreis auf die Benutzungsdauer zu verteilen und dem\nWirtschaftsgut den Wert beizumessen, der ihm am Bilanzstichtag zukommt.\nDie Abschreibung hat der Abnützung und anderen Wertverlusten von\nWirtschaftsgütern periodisch angemessen Rechnung zu tragen. Nur\nausnahmsweise - bei aussergewöhnlichem und unvorhersehbarem\nWertzerfall - können auch besonders hohe Abschreibungen zulässig sein.\nWertverminderungen, welche mittels ausserordentlicher Abschreibungen\nbuchmässig berücksichtigt werden müssen, entstehen durch einmalige,\ngeschäftsplanwidrige Ereignisse. Gegenstand ausserordentlicher\nAbschreibungen können sämtliche Wirtschaftsgüter des\nGeschäftsvermögens bilden, welche Werteinbussen erleiden, die nicht auf die\nnormale, mit der periodischen Abschreibung berücksichtigte Abnützung\nzurückzuführen sind. Mit der Bezeichnung \"ausserordentlich\" sind nur die\nbesonderen Umstände gemeint, auf denen die Abschreibungen beruhen; sie\nbeinhaltet keine Qualifikation dieser Abschreibungen als ausserordentlichen\nAufwand. Ausserordentliche Abschreibungen sind vielmehr wie die\nordentlichen Abschreibungen als ordentlicher Geschäftsaufwand zu\nwürdigen. Die Rechtsprechung ist zurückhaltend und lässt ausserordentliche\nAbschreibungen nur insofern zu, als der Wertverlust sicher und endgültig ist\noder zumindest auf Dauer erscheint. Ausserordentliche Abschreibungen,\nwelche die effektiv eingetretene Wertverminderung übersteigen oder sich auf\nnicht dauerhaft erscheinende Wertverluste beziehen, sind folglich nicht\ngeschäftsmässig begründet und werden steuerrechtlich nicht anerkannt (vgl.\nzum Ganzen: Reich/Züger in Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht\nI/2a, Art 27 und 28 DBG). Als steuermindernde Tatsache ist die Abschreibung\nnach den Grundsätzen der Beweislastverteilung vom Steuerpflichtigen\nnachzuweisen. Dieser Nachweis setzt eine substantiierte Sachdarstellung\nvoraus, die für jedes einzelne Abschreibungsobjekt über Motiv, Rechtsgrund\nund Betrag der Abschreibung Auskunft gibt und mit entsprechenden\nbeweiskräftigen Unterlagen belegt wird (vgl. Reich/Züger, a.a.O., Art. 28 DBG,\nN. 46). Abschreibungen auf dem Finanzanlagevermögen wie Beteiligungen\nsind steuerrechtlich nur zulässig, wenn ein tieferer Verkehrswert\nnachgewiesen werden kann (vgl. Reich/Züger, a.a.O., Art. 28 DBG, N. 54).\n\n3. a) Für nicht regelmässig gehandelte Wertpapiere ist nach Art. 59 Abs. 2 StG der\nVerkehrswert nach dem inneren Wert zu ermitteln. Von dieser Regel kann\nindessen abgewichen werden, wenn für Wertpapiere ohne Kurswert kurz vor\noder nach dem Stichtag Handänderungen unter unabhängigen Dritten\nstattgefunden haben und entsprechende aktuelle Kaufpreise nachgewiesen\nsind. In solchen Fällen ist eben der Verkehrswert bekannt (vgl. Sramek in\nKommentar zum Aargauer Steuergesetz, 2.A., § 50 N 10). Eine Schätzung\nnach dem inneren Wert erübrigt sich deshalb.\n\nb) Vorliegend qualifizierte der Rekurrent die 50 Namenaktien der neuen Firma\nCNP AG als Geschäftsvermögen und buchte diese am 25. April 2003 mit\nBezahlen des vereinbarten Kaufpreises von Fr. 150'000.--, als Beteiligung in\nseine noch tätige Einzelfirma ein. Damit hat er richtigerweise als erstmaligen\nBuchwert den Kaufpreis und damit den Verkehrswert der Beteiligung\neingesetzt. Bereits kurze Zeit später nahm er jedoch mit dem Erstellen der\nJahresrechnung für das Jahr 2003 am Bilanzierungsstichtag per 30.\nSeptember 2003 eine erfolgswirksame Abschreibung auf diese Beteiligung in\nder Höhe von Fr. 55'000.-- vor. Einen sachlich nachvollziehbaren Grund dafür\nvermag er nicht zu nennen. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass aus Sicht\nseiner Einzelfirma ein solcher Abschreibungsbedarf bestand. Daran ändert\nsich auch dadurch nichts, dass die Steuerverwaltung später aufgrund der\nmassgebenden Jahresrechungen der Firma CNP AG die Aktien tiefer\nbewertete. Diese Bewertung erfolgte vom Standpunkt dieser Gesellschaft\naus. Damit kann nicht begründet werden, dass der durch den Kaufpreis\nverkörperte Verkehrswert der Beteiligung des Rekurrenten schon wenige\nMonate nach dem Erwerb der Aktien mehr als ein Drittel seines Wertes\nverloren haben soll. Jedenfalls erbringt der Rekurrent dafür keinerlei\nNachweis, weshalb entsprechend der erwähnten Beweislastregel die\nVorinstanz die Abschreibung zu Recht nicht zugelassen hat. Rekurs und\nBeschwerde sind deshalb abzuweisen.\n\n4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Rekurrenten.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n"}