verbindlich ist sie nur für den Grundbuchführer (Karrer, a.a.O., Art. 559 N 46 und 47). Insbesondere sind die Steuerveranlagungsbehörden daran nicht gebunden, sondern haben für die Veranlagung auf die tatsächlichen zivilrechtlichen Verhältnisse im Todeszeitpunkt des Erblassers abzustellen.