4. a) Zunächst ist die Berufung der Rekurrenten auf die Erbbescheinigung unbehelflich. Bei dieser handelt es sich lediglich um einen provisorischen Legitimationsausweis für die darin genannten Personen zur Inbesitznahme des und die Verfügung über den Nachlass. Sie hat keine materiellrechtliche Bedeutung für die Erbberechtigung der darin erwähnten Personen, sondern immer nur provisorischen Charakter (BSK ZGB II, Karrer, Art. 559 N 45). Sie ist jederzeit durch die ausstellende Behörde abänderbar, wenn sie sich als falsch herausstellt; verbindlich ist sie nur für den Grundbuchführer (Karrer, a.a.