3. Vorliegend machen die Rekurrenten geltend, sie seien immer der Auffassung gewesen, dass sich die Eltern gegenseitig als Alleinerben eingesetzt hätten. Sie hätten sich nach Treu und Glauben auf die vom Kreisamt ausgestellte Erbbescheinigung, wonach der überlebende Ehegatte Alleinerbe sei, verlassen dürfen. Dies sei auch in ihrem Sinne gewesen, ansonsten die Töchter die Erbschaft ausgeschlagen hätten. Mit dieser Argumentation dringen sie nicht durch, wie im Folgenden zu zeigen ist.