3. Die Steuerverwaltung beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung des Rekurses mit den im Wesentlichen gleichen Gründen wie schon im angefochtenen Entscheid. 4. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest, ohne wesentliche neue Argumente vorzubringen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: