Da der kapitalisierte Wert der Nutzniessung nur Fr. 138'208.-- betrug, ergab sich ein gegenüber der ersten Veranlagung höherer steuerbarer Nachlass von Fr. 613'700.-- bzw. eine höhere Nachlasssteuer von Fr. 24'548.- -. Die von den Erben dagegen mit der Begründung, der überlebende Ehegatte sei aufgrund der Erbbescheinigung Alleinerbe, erhobene Einsprache wies die Steuerverwaltung mit Entscheid vom 24. Oktober 2006 ab.