Er machte geltend, gemäss Erbbescheinigung werde basierend auf der letztwilligen Verfügung der überlebende Ehemann als Alleinerbe des Nachlasses ausgewiesen; somit resultiere kein steuerbarer Nachlass mehr. Aus der letztwilligen Verfügung vom 30. Mai 1988 ergab sich indessen, dass dem überlebenden Ehegatten anstelle des gesetzlichen Erbanteiles die lebenslängliche Nutzniessung am Nachlass zugewendet wurde. Die Steuerverwaltung erliess am 2. März 2006 eine revidierte Veranlagungsverfügung.