{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2007-01-26", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2006-54_2007-01-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2006_54_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ca02bc9d5944c7da92406a994bbc7f264af2ff35bee336da527f46d3135c28ebedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ca02bc9d5944c7da92406a994bbc7f264af2ff35bee336da527f46d3135c28ebedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2006_54", "Checksum": "c5dc793041a173dad46edb01f2691b4d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2006 54"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 26.01.2007 A 2006 54"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 26.01.2007 A 2006 54"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Sie hat keine materiellrechtliche\nBedeutung für die Erbberechtigung der darin erwähnten Personen, sondern\nimmer nur provisorischen Charakter (BSK ZGB II, Karrer, Art. 559 N 45). Sie\nist jederzeit durch die ausstellende Behörde abänderbar, wenn sie sich als\nfalsch herausstellt; verbindlich ist sie nur für den Grundbuchführer (Karrer,\na.a.O., Art. 559 N 46 und 47). Insbesondere sind die\nSteuerveranlagungsbehörden daran nicht gebunden, sondern haben für die\nVeranlagung auf die tatsächlichen zivilrechtlichen Verhältnisse im\nTodeszeitpunkt des Erblassers abzustellen.\n\nb) Vorliegend entspricht die Erbbescheinigung offensichtlich nicht der objektiven\nZivilrechtslage im Todeszeitpunkt. Aus den Akten ergibt sich eindeutig, dass\nder überlebende Ehegatte nicht als Alleinerbe eingesetzt wurde. Gemäss\nletztwilliger Verfügung vom 30. Mai 1988 wurde dem überlebenden Ehegatten\nlediglich die Nutzniessung am ganzen Nachlass zugewiesen, währenddem\ndas Eigentum an die Nachkommen fiel. Gegen diese Verfügung hat der\nüberlebende Ehegatte auch keine Ungültigkeits- oder Herabsetzungsklage\n(ZGB 519ff.) erhoben, weshalb von der Gültigkeit der letztwilligen Verfügung\nauszugehen ist. Die Erbbescheinigung erweist sich damit als materiell falsch.\nSie begründet aber auch kein Vertrauensverhältnis zwischen der\nSteuerverwaltung und den Rekurrenten, sondern allenfalls zum die\nErbbescheinigung ausstellenden Kreisamt. Im Verhältnis zur\nSteuerverwaltung können sich die Rekurrenten daher nicht auf das\nVertrauensprinzip berufen. Ob sie allenfalls Ansprüche gegen den Kreis\ngeltend machen können, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.\nDie Vorinstanz hat die umstrittene Veranlagung demnach zu Recht aufgrund\nder sich aus den Akten ergebenden zivilrechtlichen Verhältnissen\nvorgenommen.\n\nc) Hinzu kommt Folgendes: Bei der Abgabe der Steuererklärung hat der\nbevollmächtigte Steuervertreter neben dem überlebenden Ehegatten\nausdrücklich auch die Nachkommen als Erben angegeben. Die darauf erfolgte\nerste Veranlagungsverfügung haben weder der überlebende Ehegatte noch\nseine Töchter beanstandet, obwohl daraus eindeutig hervorging, dass die\nTöchter als Erben behandelt wurden. Die Nachkommen haben ferner weder\nfrist- noch formgerecht die Ausschlagung der Erbschaft zugunsten des\nüberlebenden Ehegatten ausgesprochen. Im Gegenteil haben sämtliche\nErben unterschriftlich die uneingeschränkte und vorbehaltlose Annahme der\nErbschaft erklärt. Der Text der offenbar vom Kreisamt aufgesetzten\nBescheinigung lautete klar dahin, dass die unterzeichneten Erben die\nErbschaft vorbehaltlos annähmen. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, wenn\nsie sich heute auf den Standpunkt stellen, eigentlich hätten die Töchter die\nErbschaft ausschlagen wollen. Die Veranlagung der Nachlasssteuern ist nach\ndem Gesagten völlig zu Recht entsprechend der objektiven Zivilrechtslage\nerfolgt, weshalb der Rekurs abzuweisen ist.\n\n5. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Rekurrenten.\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n2. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 158.--\n\nzusammen Fr. 2'658.--\n\ngehen unter solidarischer Haftung zulasten von …, … und … und sind innert\n30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des\nKantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.\n"}