{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2007-01-26", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2006-54_2007-01-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2006_54_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ca02bc9d5944c7da92406a994bbc7f264af2ff35bee336da527f46d3135c28ebedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ca02bc9d5944c7da92406a994bbc7f264af2ff35bee336da527f46d3135c28ebedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2006_54", "Checksum": "c5dc793041a173dad46edb01f2691b4d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2006 54"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 26.01.2007 A 2006 54"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 26.01.2007 A 2006 54"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Dabei ermittelte er einen\nNachlass von Fr. 751'945.-- und subtrahierte davon den gesetzlichen\nErbanteil des überlebenden Ehegatten (1/2), wodurch ein steuerbarer\nNachlass von Fr. 375'900.-- bzw. eine Nachlasssteuer von Fr. 15’036.--\nresultierte. Am 22. Juni 2005 gelangte der Steuervertreter der Hinterbliebenen\nschriftlich an den Steuerkommissär und reichte zusätzlich eine Kopie der\nletztwilligen Verfügung sowie der Erbbescheinigung ein. Er machte geltend,\ngemäss Erbbescheinigung werde basierend auf der letztwilligen Verfügung\nder überlebende Ehemann als Alleinerbe des Nachlasses ausgewiesen; somit\nresultiere kein steuerbarer Nachlass mehr. Aus der letztwilligen Verfügung\nvom 30. Mai 1988 ergab sich indessen, dass dem überlebenden Ehegatten\nanstelle des gesetzlichen Erbanteiles die lebenslängliche Nutzniessung am\nNachlass zugewendet wurde. Die Steuerverwaltung erliess am 2. März 2006\neine revidierte Veranlagungsverfügung. Dabei ermittelte der\nSteuerkommissär unverändert einen Nachlass von Fr. 751'945.-- und\nsubtrahierte davon den neu berechneten Erbanteil des überlebenden\nEhegatten. Da der kapitalisierte Wert der Nutzniessung nur Fr. 138'208.--\nbetrug, ergab sich ein gegenüber der ersten Veranlagung höherer steuerbarer\nNachlass von Fr. 613'700.-- bzw. eine höhere Nachlasssteuer von Fr. 24'548.-\n-. Die von den Erben dagegen mit der Begründung, der überlebende Ehegatte\nsei aufgrund der Erbbescheinigung Alleinerbe, erhobene Einsprache wies die\nSteuerverwaltung mit Entscheid vom 24. Oktober 2006 ab.\n2. Dagegen erhoben die Erben am 24. November 2006 Rekurs an das\nVerwaltungsgericht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid\naufzuheben und festzustellen, dass eine Nachlasssteuer entfalle. Sie machen\nzusammengefasst geltend, sie seien immer davon ausgegangen, dass der\nEhemann Alleinerbe sei. Sie hätten sich auch auf die so vom Kreisamt\nausgestellte Erbbescheinigung verlassen dürfen.\n\n3. Die Steuerverwaltung beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung des\nRekurses mit den im Wesentlichen gleichen Gründen wie schon im\nangefochtenen Entscheid.\n\n4. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten\nfest, ohne wesentliche neue Argumente vorzubringen.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Am 1. Januar 2007 ist das neue Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege\n(VRG; BR 370.100) in Kraft getreten, welches das bisherige\nVerwaltungsgerichtsgesetz (VGG; BR 370.100) abgelöst hat. Die\nÜbergangsbestimmung in Art. 85 Abs. 2 VRG legt fest, dass\nRechtsmittelverfahren sich nach neuem Recht richten, wenn bei dessen In-\nKraft-Treten die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen ist. Da im\nvorliegenden Fall die Rechtsmittelfrist noch im Jahre 2006 geendet hat, sind\nhier noch die bisherigen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsgesetzes\nanwendbar.\n\n2. Gemäss Art. 106 Abs. 1 lit. a des kantonalen Steuergesetzes (StG) unterliegt\nder Nachlasssteuer die Nachfolge in das Reinvermögen des Erblassers,\ninsbesondere der Vermögensübergang kraft gesetzlicher, erbvertraglicher\noder testamentarischer Erbfolge. Der überlebende Ehegatte ist von der Steuer\nbefreit. Ob und inwieweit kraft erbrechtlicher Rechtsnachfolge ein\nVermögensübergang eingetreten sei, beurteilt sich nach dem im Zeitpunkt der\nEröffnung des Erbgangs bestehenden Rechtszustand, wie er für den\nbetreffenden Erbgang durch Gesetz oder Verfügung von Todes wegen\ngeschaffen worden ist (vgl. Richner/Frei, Kommentar zum Zürcher Erbschaftsund Schenkungssteuergesetz, § 3 N 7 mit Hinweisen). Massgebend ist also\ngrundsätzlich die objektive Zivilrechtslage, wie sie sich aus Gesetz oder\nletztwilliger Verfügung ergibt.\n\n3. Vorliegend machen die Rekurrenten geltend, sie seien immer der Auffassung\ngewesen, dass sich die Eltern gegenseitig als Alleinerben eingesetzt hätten.\nSie hätten sich nach Treu und Glauben auf die vom Kreisamt ausgestellte\nErbbescheinigung, wonach der überlebende Ehegatte Alleinerbe sei,\nverlassen dürfen. Dies sei auch in ihrem Sinne gewesen, ansonsten die\nTöchter die Erbschaft ausgeschlagen hätten. Mit dieser Argumentation\ndringen sie nicht durch, wie im Folgenden zu zeigen ist.\n\n"}