Beurteilungsgrundlage der Betriebsnotwendigkeit bilden immer die betrieblichen Verhältnisse des steuerpflichtigen Unternehmens und nicht diejenigen des Konzerns, dem das Unternehmen angehört (M. Reich, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht 1/1, 2. A., Basel 2002, N. 71 zu Art. 8 StHG). Diese sowohl im Gesetz enthaltenen als auch von der Lehre vertretenen Umschreibungen des betriebsnotwendigen Anlagevermögens stimmen auch mit dem Willen des historischen Gesetzgebers überein, wurde doch anlässlich der Steuergesetzrevision von 1995/96 die verschiedentlich geforderte