{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2007-01-26", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2006-53_2007-01-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2006_53_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766588b4591b1f41ff2b584cf69c43e7726d4eb78b61c9a77faa90eb94a4c78441edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766588b4591b1f41ff2b584cf69c43e7726d4eb78b61c9a77faa90eb94a4c78441edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2006_53", "Checksum": "06b239562ae4bfb4b56e24708cbb5c45"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2006 53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 26.01.2007 A 2006 53"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 26.01.2007 A 2006 53"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  4. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundstückgewinnsteuer | Gesuch"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 04:29:53", "Checksum": "36cd1966ea3f5b57df44b69b50b9d6c0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 26.01.2007 A 2006 53\nRegeste:\nGrundstückgewinnsteuer | Gesuch\n\n b) Betriebsnotwendig sind Wirtschaftsgüter, die nach ihrer Zweckbestimmung\nunmittelbar der Leistungserstellung des Betriebes dienen und ohne\nBeeinträchtigung des betrieblichen Leistungserstellungsprozesses nicht\nveräussert werden können. Ihre Veräusserung würde zu einer substanziellen\nVeränderung des Betriebes führen. Ausgeschlossen ist somit die\nErsatzbeschaffung von Vermögensgegenständen, die dem Unternehmen nur\nals Vermögensanlage oder durch ihren Ertrag dienen. Beurteilungsgrundlage\nder Betriebsnotwendigkeit bilden immer die betrieblichen Verhältnisse des\nsteuerpflichtigen Unternehmens und nicht diejenigen des Konzerns, dem das\nUnternehmen angehört (M. Reich, Kommentar zum Schweizerischen\nSteuerrecht 1/1, 2. A., Basel 2002, N. 71 zu Art. 8 StHG). Diese sowohl im\nGesetz enthaltenen als auch von der Lehre vertretenen Umschreibungen des\nbetriebsnotwendigen Anlagevermögens stimmen auch mit dem Willen des\nhistorischen Gesetzgebers überein, wurde doch anlässlich der\nSteuergesetzrevision von 1995/96 die verschiedentlich geforderte\nAusdehnung der Ersatzbeschaffungstatbestände auch auf das nicht\nbetriebsnotwendige Anlagevermögen ausdrücklich abgelehnt (vgl.\nBotschaften der Regierung an den Grossen Rat 1995-96, S. 95, 152 und 159).\n\nc) Vorliegend ist nicht streitig, dass die Rekurrentin Eigentümerin einer ganzen\nAnzahl von … in der Schweiz ist, welche sie an den Verein Schweizer …\nvermietet. Dies war auch bei der verkauften Liegenschaft in … der Fall.\nMassgebend ist nach dem oben Gesagten, dass es sich bei der verkauften\nLiegenschaft definitionsgemäss nicht um betriebsnotwendiges\nAnlagevermögen handelt. Die Rekurrentin führt keinen Betrieb. Sie ist eine\nreine Immobiliengesellschaft, deren einziger Zweck sich in der Verwaltung\nihrer Liegenschaften und deren Vermietung als … erschöpft. Dies ergibt sich\nauch aus den durch die Rekurrentin selber eingereichten Unterlagen. Der\nBetrieb der … selbst wird durch den Verein geführt. Solange die Schweiz\nkeine Konzernbesteuerung kennt, besteht auch keine Veranlassung, die\nbetriebliche Tätigkeit des Vereines der Rekurrentin als blosse Eigentümerin\nund Vermieterin der verkauften Liegenschaft zuzuordnen. An dieser\nBetrachtungsweise ändert sich auch dadurch nichts, dass die Rekurrentin\nnicht gewinnstrebig ist. Das Gericht hat aber auch keinen Anlass, von den\nklaren gesetzlichen Grundlagen abzuweichen, weil offenbar in der Lehre\nteilweise die Auffassung vertreten wird, auch reine Immobiliengesellschaften\nkönnten über betriebsnotwendiges Anlagevermögen verfügen. Der Rekurs ist\ninfolgedessen abzuweisen.\n\n3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Rekurrentin.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n2. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 5'000.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 162.--\nzusammen Fr. 5'162.--\n\ngehen zulasten der … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses\nEntscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu\nbezahlen.\n\nDie dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 19. September\n2007 abgewiesen (2C_59/2007).\n"}