{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2007-01-26", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2006-53_2007-01-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2006_53_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766588b4591b1f41ff2b584cf69c43e7726d4eb78b61c9a77faa90eb94a4c78441edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766588b4591b1f41ff2b584cf69c43e7726d4eb78b61c9a77faa90eb94a4c78441edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2006_53", "Checksum": "06b239562ae4bfb4b56e24708cbb5c45"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2006 53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 26.01.2007 A 2006 53"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 26.01.2007 A 2006 53"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Juli\n2006 beantragte die Stiftung die Rückerstattung des veranlagten Betrages\nvon Fr. 116'187.--. Sie führte aus, die Stiftung sei als gemeinnützig anerkannt,\nzudem ein wichtiger Tourismusanbieter im Kanton Graubünden und habe\nbzw. werde den Erlös in verschiedene dem Stiftungszweck dienende\nLiegenschaften im Kanton investieren. Die Steuerverwaltung wies das\nGesuch am 8. August 2006. Zwar handle es sich beim verkauften Objekt\noffenbar um betriebsnotwendiges Anlagevermögen (…, durch die Stiftung\nselbst betrieben). Indessen könne vorliegend von einem Ersatz nicht\ngesprochen werden, denn dieser Tatbestand sei nur erfüllt, wenn mit den\nfreiwerdenden Mitteln ein neues Grundstück erworben werde, welches\nebenfalls dem steuerbefreiten Zweck diene. Dieses Erfordernis sei im zu\nbeurteilenden Fall nicht gegeben, sollten doch die Mittel gemäss Gesuch\nlediglich verwendet werden, um bestehende Liegenschaften der Stiftung zu\nrenovieren und neuen Bedürfnissen anzupassen. In der dagegen erhobenen\nEinsprache brachte die SSST vor, der freiwerdende Erlös aus dem Verkauf\n… werde vollumfänglich für den Neubau einer … in … verwendet, um damit\neinen Ersatz für die … zu schaffen. Die neue … in … werde im Baurecht\nerstellt. Nach den Abklärungen der Steuerverwaltung im Anschluss an die\nEinsprache ist die in Zürich und Graubünden steuerbefreite SSST\nEigentümerin der verschiedenen … in der Schweiz. Betrieben werden diese\nindessen durch den im Kanton Zürich domizilierten und dort ebenfalls\nsteuerbefreiten Verein Schweizer …, an welchen die Liegenschaften\nvermietet bzw. verpachtet werden. Der Verein geniesst auch im Kanton\nGraubünden für seine Betriebsstätten Steuerbefreiung. Am 24. Oktober 2006\nwies die Steuerverwaltung die Einsprache ab, da die Stiftung die verkaufte …\nin … nicht selbst betrieben habe und das Kriterium der Betriebsnotwendigkeit\ndeshalb nicht erfüllt sei.\n\n2. Dagegen erhob die SSST am 23. November 2006 Rekurs an das\nVerwaltungsgericht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid\naufzuheben und ihrem Begehren um Rückerstattung der\nGrundstückgewinnsteuer stattzugeben. Die Rekurrentin vertritt\nzusammengefasst die Auffassung, sie führe sehr wohl einen Betrieb, indem\nsie Liegenschaften erwerbe, baue, unterhalte, verwalte und diese dem Verein\nSchweizer … vermiete. In diesem Sinne seien ihre Liegenschaften auch\nbetriebsnotwendig. Ein Teil der Lehre befürworte die Anwendung des\nTatbestandes der Ersatzbeschaffung auch bei reinen\nImmobiliengesellschaften.\n\n3. Die Steuerverwaltung beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung des\nRekurses, wobei sie zur Begründung an den schon im angefochtenen\nEntscheid angeführten Argumenten festhielt.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Am 1. Januar 2007 ist das neue Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege\n(VRG; BR 370.100) in Kraft getreten, welches das bisherige\nVerwaltungsgerichtsgesetz (VGG; BR 370.100) abgelöst hat. Die\nÜbergangsbestimmung in Art. 85 Abs.2 VRG legt fest, dass\nRechtsmittelverfahren sich nach neuem Recht richten, wenn bei dessen In-\nKraft-Treten die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen ist. Da im\nvorliegenden Fall die Rechtsmittelfrist noch im Jahre 2006 geendet hat, sind\nhier noch die bisherigen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsgesetzes\nanwendbar.\n\n2. a) Die Rekurrentin ist unbestritten mit Ausnahme der Grundstückgewinnsteuer\nsteuerbefreit. Art. 41 Abs. 1 lit. c des kantonalen Steuergesetzes (StG)\nunterwirft entsprechend Gewinne aus der Veräusserung durch juristische\nPersonen im Sinne von StG 78 lit. e - h der Grundstückgewinnsteuer; die\nBestimmungen von Art. 81 lit. e StG (Verlustberücksichtigung) und Art. 84 StG\n(Ersatzbeschaffung) finden analoge Anwendung. Nach Art. 84 Abs. 1 StG\nkönnen beim Ersatz von Gegenständen des betriebsnotwendigen\nAnlagevermögens die stillen Reserven auf ein gleichartiges Ersatzobjekt\nübertragen werden. Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem\nBetrieb unmittelbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere\nVermögensteile, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder durch\nihren Ertrag dienen (Art. 84 Abs. 4 StG).\n\n"}