gehen zu drei Vierteln zulasten von … und zu einem Viertel zulasten der Steuerverwaltung Graubünden. Die entsprechenden Kostenanteile sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. Auf die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 9. Juli 2007 nicht eingetreten (2C_329/2007/leb).