1. Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Neuveranlagung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 230.-- zusammen Fr. 3'230.--