f) Im Lichte obiger Ausführungen ist der Rekurs daher teilweise gutzuheissen und die Angelegenheit zur Neuveranlagung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zu drei Vierteln zulasten der Rekurrentin und zu einem Viertel zulasten der Rekursgegnerin. Von der Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung kann praxisgemäss abgesehen werden. Demnach erkennt das Gericht: