d) Angesichts des im Einspracheverfahren vollzogenen „Kurswechsels“ sind auch die Positionen „Flob Cheminée“, Expertise …, Elektro … sowie die geltend gemachte Kaufpreisminderung zu einer nachträglichen Überprüfung zuzulassen, wobei die Steuerpflichtige - wie erwähnt - rechtsgenügliche Belege beizubringen haben wird. e) Hinsichtlich des von der … verlangten Betrages (Fr. 18'400.--) rechtfertigt sich zuhanden der Rekurrentin der Hinweis auf die diesbezüglich zutreffenden Darlegungen und Schlüsse der Vorinstanz, wonach dieser Betrag nicht abzugsfähig sei.