c) Hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen für die firesales.ch (Rechnung datiert vom 10. Januar 2004) wird die Vorinstanz der Rekurrentin Gelegenheit geben müssen, ihre Aufwendungen nachträglich näher zu präzisieren und zu belegen. Die Rekurrentin ihrerseits wird nicht umhin kommen, im Sinne der im Steuerrecht geltenden Beweislastverteilung (der Steuerpflichtigen obliegt der Nachweis derjenigen Tatsachen, welche die Steuerschulden mindern oder aufheben) tätig zu werden und die erforderlichen Unterlagen, welche die geltend gemachten Aufwendungen rechtsgenüglich belegen (VGU A 06 44), einzureichen.