Rechte hätte die Vorinstanz ihr die Möglichkeit bieten müssen, Unterlagen nachzureichen. Im Umstand, dass sie davon abgesehen hat, ist ein Verfahrensfehler zu erblicken, der praxisgemäss diesbezüglich unbesehen der Erfolgsaussichten in der Sache selbst, die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Zurückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz rechtfertigt. Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigen sich - nachdem der Einwand der Verspätung nicht massgebend ist - noch folgende Überlegungen.