Hinsichtlich des von der Vorinstanz geltend gemachten Einwand der Verspätung ist vorweg festzuhalten, dass dieser Einwand im konkreten Fall mit Blick auf die geltend gemachten, oben erwähnten Positionen bereits deshalb nicht massgebend sein kann, weil die Steuerpflichtige durch das vorinstanzliche Vorgehen (mit Schreiben vom 19. Juni 2006 ist ihr erstmals mitgeteilt worden, dass die einspracheweise angefochtene Veranlagung einen Fehler aufweise  neue Situation für die Steuerpflichtige) überrascht worden ist. Angesichts der die Steuerpflichtige treffenden Pflichten und