Was die Rekurrentin dagegen vorbringt, vermag in diesem Zusammenhang am geschilderten Ergebnis nichts zu ändern 3. a) Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz die weiteren, geltend gemachten Aufwendungen (u.a. firesales.ch) zu Recht nicht anerkannt hat, wobei sie sich einerseits auf unzureichend beigebrachte Unterlagen (firesales.ch) bzw. auf Verspätung (Positionen „Flob Cheminée, Expertise Arch. …, Elektro …“ wurden erstmals mit Schreiben vom 17. Juli 2006 geltend gemacht) sowie auf fehlende Abzugsfähigkeit sowie ebenfalls Verspätung (Kaufpreisminderung …) berief.