2 sowie V. / Ziff. 2]). Zudem wurde bereits ausgeführt, dass es sich bei der Veräusserung durch den Ehemann an die Rekurrentin um keinen Steueraufschubtatbestand handelte, weshalb der hälftige Anlagewert und die seither getätigten hälftigen Investitionen als letzte steuerbegründende Veräusserung für die Gewinnermittlung massgebend sind.