g) An diesem Ergebnis vermag auch der von der Rekurrentin unter Hinweis auf die dem Auflösungsvertrag zugrunde liegende Berechnung der internen Anteile per 10. Oktober 2001 vertretene Einwand, alle Investitionen im Zeitraum 1999 - 2004 alleine bezahlt bzw. selbst finanziert zu haben, nichts zu ändern. Die Rekurrentin übersieht, dass im Gesellschaftsvertrag 1999 ein hälftiger Anteil des Ehemannes vereinbart worden ist. Im Auflösungsvertrag 2001 wiederum wurde vereinbart, dass die Rekurrentin dem ausscheidenden Gesellschafter für diesen hälftigen Anteil Fr. 1,3 Mio. zu bezahlen habe.