auch für den Kanton Graubünden. Damit steht ohne weiteres fest, dass das von der Vorinstanz gewählte Vorgehen für die Festlegung des steuerbaren Grundstückgewinns nach dem Grundsatz der gesonderten Gewinnermittlung (anrechenbar sind: 1/2 des Erwerbspreises 1999 zzgl. die Hälfte der seit 1999 getätigten Investitionen sowie der Erwerbspreis 2001 zzgl. die Hälfte der seit 2001 vorgenommenen Investitionen) sich ebenfalls nicht beanstanden lässt.