f) Nicht gefolgt werden kann der Rekurrentin auch, soweit sie den von der Vorinstanz angewendeten Grundsatz der gesonderten Gewinnermittlung in Frage stellt. Nach Art. 46 StG wird unter dem Veräusserungsgewinn jener Betrag verstanden, um den der Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis und Aufwendungen) übersteigt (Abs. 1 StG). Für die Berechnung der Anlagekosten ist die letzte steuerbegründende Veräusserung massgebend (Abs. 2). Ehegatten gelten bei der Grundstückgewinnsteuer als selbständige Steuersubjekte (Art. 45 Abs. 2 StG).