e) Wurde aber die einfache Gesellschaft per 17. November 2001 aufgelöst und sind die Grundstücke damals ins Alleineigentum (Privateigentum) der heutigen Rekurrentin übergegangen, muss auch die Veräusserung vom 20. März 2004 ebenfalls nach den Bestimmungen über die Grundstückgewinnsteuer (Art. 41 ff. StG) und nicht über die Einkommenssteuer abgewickelt werden. Was die Rekurrentin in diesem Zusammenhang vorbringt, trifft - weil die einfache Gesellschaft am 17. November 2001 untergegangen ist - offensichtlich nicht zu.