2. a) Hauptstreitpunkt des Rekurses bildet die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung der Anlagekosten aufgrund einer gesonderten Gewinnermittlung. Die Vorinstanz hat diese wie folgt festgelegt: Kaufpreis … 1999 (1/2) Fr. 845‘000.- zzgl. Investitionen 1999 - 2004 (1/2) Kaufpreis … 2001 (1/2) Fr. 897‘500.- zzgl. Investitionen 2001 - 2004 (1/2). Die Rekurrentin möchte im Wesentlichen sämtliche Investitionen voll angerechnet haben. Ihr kann diesbezüglich - wie nachstehend aufzuzeigen ist - nicht gefolgt werden.