Von den im Einspracheverfahren geltend gemachten Aufwendungen seien bis auf Position 7 (Rechnung Firesales) alle anerkannt worden. Die unter Position 8 („Zusätzliche Aufwendungen“) behaupteten Aufwendungen hätten zufolge verspäteter Einreichung der einverlangten Unterlagen praxisgemäss nicht mehr berücksichtigt werden können. Die Bezahlung der behaupteten Kaufpreisminderungen seien nicht belegt und daher nicht zugelassen worden. Ebenso die Rechnung „Firesales“. 4. In einem zweiten Schriftenwechsel erhielten die Parteien die Gelegenheit, die von ihnen eingenommenen Rechtsstandpunkte zu ergänzen und zu vertiefen.