Zur Begründung legte sie die Vorgeschichte ausführlich dar und machte im Wesentlichen geltend, dass sie von ihrem Ehemann den diesem gehörenden Anteil an der einfachen Gesellschaft (weit unter 50%) und nicht etwa die Hälfte der Liegenschaft übernommen habe. Der angefochtene Entscheid gehe von einer falschen Annahme aus, bringe zu Unrecht die Regeln für die einfache Gesellschaft nicht zur Anwendung und sei bereits deshalb aufzuheben. Er weiche überdies vom Vorentscheid in wesentlichen Punkten ab, weshalb das Nachreichen von weiteren Unterlagen (z.B. für Ausgaben Cheminee) zulässig sein müsse.