{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2007-04-19", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2006-51_2007-04-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2006_51_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097626350340299a1f0b786e9aa0bf6f8a7805ed0a44a99fed52409f9a204dc7650cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097626350340299a1f0b786e9aa0bf6f8a7805ed0a44a99fed52409f9a204dc7650cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2006_51", "Checksum": "2fcb49761699c6a46df4095057be9934"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2006 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 19.04.2007 A 2006 51"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 19.04.2007 A 2006 51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Dabei seien für den hälftigen Anteil\ndes Ehemannes nur die zwischen 2001 und 2004 getätigten anerkannt\nworden, weil die bis 2001 erfolgten Aufwendungen als im Kaufpreis enthalten\nqualifiziert worden seien (Art. 46 Abs. 2 StG). Von den im\nEinspracheverfahren geltend gemachten Aufwendungen seien bis auf\nPosition 7 (Rechnung Firesales) alle anerkannt worden. Die unter Position 8\n(„Zusätzliche Aufwendungen“) behaupteten Aufwendungen hätten zufolge\nverspäteter Einreichung der einverlangten Unterlagen praxisgemäss nicht\nmehr berücksichtigt werden können. Die Bezahlung der behaupteten\nKaufpreisminderungen seien nicht belegt und daher nicht zugelassen\nworden. Ebenso die Rechnung „Firesales“.\n\n4. In einem zweiten Schriftenwechsel erhielten die Parteien die Gelegenheit, die\nvon ihnen eingenommenen Rechtsstandpunkte zu ergänzen und zu vertiefen.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Am 1. Januar 2007 ist das neue Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege\n(VRG) in Kraft getreten, welches das bisherige Verwaltungsgerichtsgesetz\n(VGG) abgelöst hat. Die Übergangsbestimmung in Art. 85 Abs.2 VRG legt\nfest, dass Rechtsmittelverfahren sich nach neuem Recht richten, wenn bei\ndessen In-Kraft-Treten die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen ist. Da im\nvorliegenden Fall die Rechtsmittelfrist noch im Jahre 2006 geendet hat, sind\nhier noch die bisherigen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsgesetzes\nanwendbar.\n\n2. a) Hauptstreitpunkt des Rekurses bildet die von der Vorinstanz vorgenommene\nBerechnung der Anlagekosten aufgrund einer gesonderten Gewinnermittlung.\nDie Vorinstanz hat diese wie folgt festgelegt:\nKaufpreis … 1999 (1/2) Fr. 845‘000.-\nzzgl. Investitionen 1999 - 2004 (1/2)\nKaufpreis … 2001 (1/2) Fr. 897‘500.-\nzzgl. Investitionen 2001 - 2004 (1/2).\nDie Rekurrentin möchte im Wesentlichen sämtliche Investitionen voll\nangerechnet haben. Ihr kann diesbezüglich - wie nachstehend aufzuzeigen ist\n- nicht gefolgt werden.\n\nb) Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StG\nGewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Privatvermögens.\nUnbestritten ist, dass die Rekurrentin die Hälfte der steuerbegründenden\nLiegenschaft am 27. November 1999 von der BG … im Privatvermögen\nerworben hat; ebenso hat ihr Ehemann damals seinen hälftigen Anteil im\nPrivatvermögen gekauft.\n\nc) Gleichentags haben sich die Eheleute vertraglich zur einfachen Gesellschaft\n… (…) i.S. von Art. 530 OR zusammengeschlossen, wobei jedem\nGesellschafter im Sinne der ursprünglichen Regelung die Hälfte gehörte.\nDieser jeweils hälftige Anteil verblieb unbestrittenermassen auch im\nPrivatvermögen.\n\nd) Mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 17. Oktober 2001 wurde die\nEinfache Gesellschaft zufolge Ausscheidens des Ehemannes aufgelöst und\nder hälftige Anteil des Ehemanns für einen Betrag von Fr. 897'500.-- ins\nAlleineigentum der Ehefrau (Privatvermögen) übertragen. Der\nEigentumsübergang wurde, weil die in Art. 43 lit. b StG und Art. 12 Abs. 3 lit.\nb StHG vorgesehenen Voraussetzungen für einen Steueraufschub nicht erfüllt\nwaren, nach den Regeln über die Grundstückgewinnsteuer ermessensweise\nbesteuert.\n\ne) Wurde aber die einfache Gesellschaft per 17. November 2001 aufgelöst und\nsind die Grundstücke damals ins Alleineigentum (Privateigentum) der\nheutigen Rekurrentin übergegangen, muss auch die Veräusserung vom 20.\nMärz 2004 ebenfalls nach den Bestimmungen über die\nGrundstückgewinnsteuer (Art. 41 ff. StG) und nicht über die\nEinkommenssteuer abgewickelt werden. Was die Rekurrentin in diesem\nZusammenhang vorbringt, trifft - weil die einfache Gesellschaft am 17.\nNovember 2001 untergegangen ist - offensichtlich nicht zu.\n\n"}