1. Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und der Beschwerdeentscheid des … betreffend die Rechnung Baupolizei und Gebühren vom 28. November 2005 sowie die diesem zugrunde liegende Departementsverfügung vom 12. September 2005 werden aufgehoben. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 5'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 238.-- zusammen Fr. 5'238.--