Departementsverfügung vom 12. September 2005 sind aufzuheben. Im Übrigen ist der Rekurs abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten je zur Hälfte zulasten der Rekursparteien. Die Rekursgegnerin hat zudem der Rekurrentin eine entsprechend dem Verfahrensausgang reduzierte aussergerichtliche Entschädigung zu bezahlen. Demnach erkennt das Gericht: