Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die definitive Gebührenrechnung vom 16. Dezember 2004 so nicht aufrecht erhalten werden kann, weil der von der Rekursgegnerin pauschal angewandte Promillewert (2,4%0 des Gebäudeversicherungswertes) bei Bauvorhaben, wie dem der Rechnungsverfügung zugrund liegenden, das Äquivalenzprinzip verletzt. Der Rekurs ist somit im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen und der Beschwerdeentscheid des … betreffend die Rechnung Baupolizei und Gebühren vom 28. November 2005 sowie die diesem zugrunde liegende