d) Vorliegend ist in Art. 1 lit. a GVB keine obere Begrenzung vorgesehen (im Gegensatz etwa zu Art. 1 lit. b GVB); ebenso wenig ist darin - abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (vgl. Art. 5 GVB) - eine Anpassung an die Besonderheiten des Einzelfalls vorgesehen. Dies hat zur Konsequenz, dass je höher die für die Bemessung der Gebühr erforderliche Schatzung der Gebäudeversicherung ausfällt, desto höher wird die Baubewilligungsgebühr, und zwar unabhängig davon, wie gross der konkrete zeitliche Aufwand zur Prüfung des Bauvorhabens und der Baukontrollen waren.