das bedeutet aber nicht, dass bei der Bestimmung der Gebührenhöhe der zur Prüfung des Bauvorhabens nötige Aufwand in jedem Fall völlig ausser Acht gelassen werden darf. Weil bei niederen Gebäudeversicherungswerten oftmals nur ein Bruchteil des Aufwandes berechnet werden kann, ist es zulässig, bei den grösseren Bauvorhaben etwas mehr zu verlangen (BGE 103 Ia 90 mit weiteren Hinweisen).