In gewissen Fällen lässt sich der Nutzen der staatlichen Leistung bzw. der Kostenaufwand der Verwaltung nur sehr schwer bestimmen, z.B. wenn die Leistung keinen "Marktwert" aufweist. Das Äquivalenzprinzip erfüllt in solchen Fällen seine Begrenzungsfunktion kaum, so dass dem Gesetzgeber bei der Bestimmung der Höhe der Gebühr ein grosser Entscheidungsspielraum zusteht (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 2054 ff; BGE 118 Ib 352 E. 5, 109 Ib 314 E. 5b; Pra 84/1995 Nr. 162, jeweils mit weiteren Hinweisen).