4. a) Angesichts der aktuellen Schätzung des Gebäudeversicherungswertes (ca. Fr. 44,41 Mio.), aufgrund derer der Rekurrentin eine definitive Baubewilligungsgebühr von Fr. 99'933.30 in Rechnung gestellt worden ist, stellt sich vorliegend - wie seitens der Rekurrentin zu Recht vorgebracht worden ist - jedoch die Frage, ob die angefochtene, auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhende Gebühr auch vor den übrigen, im öffentlichen Abgaberecht zu beachtenden Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) stand hält. b)