Dass die Rekurrentin die ihr am 20. November 2000 im Nachgang an die Baubewilligung zugestellte provisorische Rechnung für das Baubewilligungsverfahren vorbehaltlos bezahlt hat, kann bei der Beurteilung der sich im vorliegenden Verfahren stellenden Fragen, entgegen der von der Rekursgegnerin vertretenen Auffassung, bereits deshalb keine Rolle spielen, weil es sich dabei - wie im übrigen bereits die Bezeichnung unmissverständlich aufzeigt - um eine provisorische Rechnung handelte. Der Rechnungsbetrag wird dabei von den Baubehörden vorgängig des Baus