Praxisgemäss ist mit einer solchen Pauschalgebühr der Umfang der geschuldeten Abgabe für das Gros aller zu beurteilenden Baugesuche rechtsgenüglich umschrieben (VGU R 99 7). Die Rekursgegnerin darf daher denn auch gestützt auf Art. 111 BG in Verbindung mit Art. 1 lit. a GVB eine Gebühr für ihre Aufwendungen im Baubewilligungsverfahren und bei den Baukontrollen erheben.