Ebenso ist der Gegenstand der Abgabe – die Durchführung des Baubewilligungsverfahrens (und damit letztlich auch die erforderlichen Kontrollen sowie die Bauabnahme) ohne weiteres erkennbar. Die Bemessung der Abgabe ist in der gesetzlichen Bestimmung von Art. 111 Abs. 1 BG ebenfalls insofern umschrieben, als dass auf den Umfang der Baute abgestellt wird, ohne jedoch einen betragsmässigen Rahmen zu nennen. Die Festlegung desselben ist an den Gemeinderat delegiert worden.