b) Diesen Anforderungen vermag der von der Beschwerdeführerin angeführte Art. 111 Abs. 1 BG in Verbindung mit Art. 1 lit. a Gebührenverordnung, die ihre Grundlage wiederum im kantonalen Recht (Art. 39 Abs. 1 GG; nunmehr auch Art. 96 KRG) finden, im Ergebnis durchaus zu genügen. Dies aus folgenden Überlegungen: Art. 111 Abs. 1 BG lautet wie folgt: „Für das Baubewilligungsverfahren wird je nach Umfang der Baute eine Gebühr erhoben. Der Gemeinderat erlässt eine Gebührenverordnung.“