1. Anfechtungsobjekt ist der Beschwerdeentscheid des … betreffend die Rechnung Baupolizei und Gebühren vom 28. November 2005, mit welchem die diesem Entscheid zugrunde liegende Departementsverfügung vom 12. September 2005, aufgrund derer der Rekurrentin Baubewilligungsgebühren in der Höhe von Fr. 99'933.30 für die … Aufwendungen in Rechnung gestellt worden sind, bestätigt worden ist. Die Rekurrentin macht im Wesentlichen eine Verletzung des für öffentliche Abgaben geltenden Legalitätsprinzips (fehlende, oder doch zumindest ungenügende gesetzliche Grundlage) sowie die Verletzung des Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzipes geltend.