Die Baugesellschaft … bezahlte die Rechnung nicht und liess die Zustellung einer anfechtbaren Verfügung beantragen. Am 12./15. September 2005 erging seitens des … die anbegehrte Verfügung, wogegen die Baugesellschaft mit Eingabe vom 29. September 2005 Beschwerde beim … erhob. Zur Begründung bemängelte sie im Wesentlichen das Fehlen einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage für die Bemessung der Gebühr. So werde im Gesetz weder der Kreis der Abgabepflichtigen noch ein Maximalbetrag für die im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens zu erhebende Gebühr genannt.