{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-05-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2006-4_2006-05-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2006_4_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097655941608a105c7f7aa75dd104e5648b4a9d23c4aa4c8d3cdd647d15d135de9ddedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097655941608a105c7f7aa75dd104e5648b4a9d23c4aa4c8d3cdd647d15d135de9ddedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2006_4", "Checksum": "22c8da1c1b0af61a44eb8f0689f7e9ac"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2006 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 23.05.2006 A 2006 4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 23.05.2006 A 2006 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Dies aus\nfolgenden Überlegungen:\nArt. 111 Abs. 1 BG lautet wie folgt: „Für das Baubewilligungsverfahren wird je\nnach Umfang der Baute eine Gebühr erhoben. Der Gemeinderat erlässt eine\nGebührenverordnung.“ Weil kein anderer Rechtssatz besteht, ist zu prüfen,\nob diese Norm eine genügende Bestimmtheit für eine rechtsgenügliche\nErhebung von Baubewilligungsgebühren aufzuweisen vermöge. Aus dem\nWortlaut ist der Kreis der Abgabepflichtigen ohne weiteres ersichtlich, nämlich\ndie am Baubewilligungsverfahren beteiligten Personen, insbesondere der\nGesuchsteller. Ebenso ist der Gegenstand der Abgabe – die Durchführung\ndes Baubewilligungsverfahrens (und damit letztlich auch die erforderlichen\nKontrollen sowie die Bauabnahme) ohne weiteres erkennbar. Die Bemessung\nder Abgabe ist in der gesetzlichen Bestimmung von Art. 111 Abs. 1 BG\nebenfalls insofern umschrieben, als dass auf den Umfang der Baute abgestellt\nwird, ohne jedoch einen betragsmässigen Rahmen zu nennen. Die\nFestlegung desselben ist an den Gemeinderat delegiert worden.\nSoweit die Rekurrentin die Zulässigkeit der Delegation der Kompetenz zur\nFestlegung des (betragsmässigen) Rahmens für die\nBaubewilligungsgebühren an den Gemeinderat (Gemeindeparlament) in\nFrage stellt, kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar bedürfen öffentliche Abgaben\n- wie bereits oben erwähnt - einer Grundlage in einem formellen Gesetz (BGE\n126 I 182 Erw. 2a/aa), doch können auch allein von einem Parlament (i.c dem\nGemeinderat) beschlossene Normen die Funktion eines formellen Gesetzes\nerfüllen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen an die Delegation erfüllt\nsind (vgl. hierzu A 04 26, Erw. 1b; PVG 1991 Nr. 13). Im Lichte der eingangs\numschriebenen Formulierung von Art. 111 BG und der Delegation durch den\nGesetzgeber an das Gemeindeparlament ist den von der zitierten\nRechtsprechung gesetzten Vorgaben hinreichend Rechnung getragen\nworden, dies umso mehr, als einer Delegation weder kommunales noch\nkantonales Recht entgegensteht. Was die Rekurrentin in diesem\nZusammenhang vorbringen lässt, zielt an der Sache vorbei.\n\nc) Gemäss Art. 1 lit. a der gemeinderätlichen Gebührenverordnung für\nBaubewilligungsverfahren (GVB) werden für die Behandlung von\nBaugesuchen gemäss Art. 99 BG sowie für die Kontrolle der Bauten gemäss\nArt. 112 BG Gebühren verlangt. Diese belaufen sich bei Bauten und Anlagen,\ndie der Schatzung durch die Gebäudeversicherung unterliegen, auf 2 ¼ %o\ndes Gebäudeversicherungswertes (Neuwert), mindestens aber auf Fr. 200.--\n. Praxisgemäss ist mit einer solchen Pauschalgebühr der Umfang der\ngeschuldeten Abgabe für das Gros aller zu beurteilenden Baugesuche\nrechtsgenüglich umschrieben (VGU R 99 7). Die Rekursgegnerin darf daher\ndenn auch gestützt auf Art. 111 BG in Verbindung mit Art. 1 lit. a GVB eine\nGebühr für ihre Aufwendungen im Baubewilligungsverfahren und bei den\nBaukontrollen erheben.\n\nd) Von Ausführungen zur Frage, ob der Verzicht auf eine Festlegung eines\nMaximalbetrages für Baubewilligungsgebühren in der GVB grundsätzlich\nzulässig ist oder nicht (vgl. zum Ganzen: PVG 2005 Nr. 21 mit weiteren\nHinweisen), kann angesichts des Verfahrensausganges abgesehen werden.\n\ne) Dass die Rekurrentin die ihr am 20. November 2000 im Nachgang an die\nBaubewilligung zugestellte provisorische Rechnung für das\nBaubewilligungsverfahren vorbehaltlos bezahlt hat, kann bei der Beurteilung\nder sich im vorliegenden Verfahren stellenden Fragen, entgegen der von der\nRekursgegnerin vertretenen Auffassung, bereits deshalb keine Rolle spielen,\nweil es sich dabei - wie im übrigen bereits die Bezeichnung\nunmissverständlich aufzeigt - um eine provisorische Rechnung handelte. Der\nRechnungsbetrag wird dabei von den Baubehörden vorgängig des Baus\nbasierend auf den mutmasslichen Baukosten approximativ geschätzt. Eine\ngemäss der gesetzlichen Regelung zulässige, auf dem\nGebäudeversicherungswert basierende Berechnung sowie die\nRechnungsstellung erfolgt demgegenüber erst nach Abschluss des Baus;\nebenso ist eine Anfechtung des Rechnungsbetrages für die Gebühren daher\nauch erst nach Vorliegen der definitiven Zahlen zulässig und möglich.\n\n"}