{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-05-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2006-4_2006-05-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2006_4_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097655941608a105c7f7aa75dd104e5648b4a9d23c4aa4c8d3cdd647d15d135de9ddedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097655941608a105c7f7aa75dd104e5648b4a9d23c4aa4c8d3cdd647d15d135de9ddedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2006_4", "Checksum": "22c8da1c1b0af61a44eb8f0689f7e9ac"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2006 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 23.05.2006 A 2006 4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 23.05.2006 A 2006 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  4. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baupolizeigebühren | Gebühren übriges"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 04:48:30", "Checksum": "9ad8b69eee0a6da3b35b63310f71b25b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 23.05.2006 A 2006 4\nRegeste:\nBaupolizeigebühren | Gebühren übriges\n\n2. Gebühren sind Abgaben als Entgelt für eine bestimmte, vom Pflichtigen\nveranlasste Tätigkeit des Gemeinwesens oder für die Benützung einer\nöffentlichen Einrichtung. Bei der Baubewilligungsgebühr handelt es sich um\neine so genannte Verwaltungsgebühr, welche als Entgelt für die im\nZusammenhang mit einer Baubewilligung stehende staatliche Tätigkeit\n(Prüfung der Baugesuchsunterlagen, Erarbeitung der Baubewilligung,\nBaukontrolle der Baupolizei und deren weitere Aufwendungen, etc.) stehen.\nUnbestritten ist, dass der Rekursgegnerin bei der Prüfung und Kontrolle des\numfangreichen rekurrentischen Neubauvorhabens (Baukosten rund Fr. 40\nMio.) ein Aufwand entstanden ist, der dieser von der Bauherrschaft im\nRahmen der geltenden Rechtsgrundlagen finanziell zu entschädigen ist.\nWährend dem die Rekursgegnerin dafür nach Abschluss des Bauvorhabens\ninsgesamt Fr. 99'933.30 (davon bereits bezahlt aufgrund einer provisorischen\nEinschätzung Fr. 85'500.--) in Rechnung gestellt hat, stellt sich die\nRekurrentin in ihrer Replik auf den Standpunkt, dass - wenn überhaupt -\nbestenfalls eine vor dem Äquivalenzprinzip standhaltende Gebühr in der Höhe\nvon Fr. 30'300 geschuldet sein könne.\n3. a) Um Gebühren erheben zu können, muss eine hinreichende gesetzliche\nGrundlage vorliegen. Das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage hat im\nAbgaberecht eine spezifische Form des Legalitätsprinzips erfahren, welches\nfrüher auf Art. 4 aBV abgestützt wurde und heute nach Art. 127 Abs. 1 BV\nauch für die Kantone gilt (BGE 128 I 317 E. 2.2.1 S. 320). Öffentliche Abgaben\nbedürfen daher einer formell-gesetzlichen Grundlage, welche diese in den\nGrundzügen umschreibt. Delegiert der Gesetzgeber die Kompetenz zur\nFestlegung einer Abgabe an den Verordnungsgeber, so muss er zumindest\ndie Ausgestaltung, den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die\nBemessungsgrundlagen der Abgabe selber festlegen (BGE 130 I 113 E. 2.2\nS. 115, 128 I 317 E. 2.2.1 S. 320). Diese Anforderungen hat die\nRechtsprechung für die Abgabenbemessung bei gewissen Arten von\nKausalabgaben gelockert, wo das Mass der Abgabe durch überprüfbare\nverfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip)\nbegrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion\nerfüllt. Der Umfang des Legalitätsprinzips ist demnach je nach Art der Abgabe\nzu differenzieren. Das Legalitätsprinzip darf weder seines Gehalts entleert\nnoch in einer Weise überspannt werden, dass es mit der Rechtswirklichkeit\nund dem Erfordernis der Praktikabilität in einen unlösbaren Widerspruch gerät\n(BGE 130 I 113 E. 2.2 S. 116, 123 I 248 E. 2 S. 249; vgl. zum Ganzen auch\nHungerbühler, Grundsätze des Kausalabgaberechts. Eine Übersicht über die\nneuere Rechtsprechung und Doktrin, in ZBl 2003, S. 514 und 516). Im Übrigen\nmüssen öffentliche Abgaben, wenn nicht notwendigerweise in allen Teilen auf\nder Stufe des formellen Gesetzes, so doch in genügender Bestimmtheit\nzumindest in rechtsatzmässiger Form festgelegt sein (Erfordernis des\nRechtssatzes; vgl. BGE 126 I 160 E. 2a/bb S. 183, 123 I 248 E. 2 S. 249).\n\n"}