{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-05-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2006-4_2006-05-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2006_4_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097655941608a105c7f7aa75dd104e5648b4a9d23c4aa4c8d3cdd647d15d135de9ddedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097655941608a105c7f7aa75dd104e5648b4a9d23c4aa4c8d3cdd647d15d135de9ddedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2006_4", "Checksum": "22c8da1c1b0af61a44eb8f0689f7e9ac"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2006 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 23.05.2006 A 2006 4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 23.05.2006 A 2006 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Unter Ziff. 57.2 lit. a des Baubescheides wurde im\nSinne einer provisorischen Berechnung festgehalten, dass die\nBaugesellschaft für die Behandlung des Gesuches und Kontrolle der\nBauarbeiten voraussichtlich ca. Fr. 101‘250.-- an Gebühren bezahlen müsse.\nDie in der Folge von der Baupolizei am 20. November 2000 gestellte\nprovisorische Rechnung in der Höhe von Fr. 85‘500.-- wurde von der\nBaugesellschaft fristgerecht bezahlt. Am 16. Dezember 2004 erging die\ndefinitive Schlussabrechnung für die Baubewilligungsgebühren, welche sich\nauf insgesamt Fr. 99‘933.30 beliefen, so dass nach Abzug der bereits\nerfolgten Zahlung ein Rechnungstotal von Fr. 14‘433.30 resultierte. Die\nBaugesellschaft … bezahlte die Rechnung nicht und liess die Zustellung einer\nanfechtbaren Verfügung beantragen.\nAm 12./15. September 2005 erging seitens des … die anbegehrte Verfügung,\nwogegen die Baugesellschaft mit Eingabe vom 29. September 2005\nBeschwerde beim … erhob. Zur Begründung bemängelte sie im Wesentlichen\ndas Fehlen einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage für die\nBemessung der Gebühr. So werde im Gesetz weder der Kreis der\nAbgabepflichtigen noch ein Maximalbetrag für die im Rahmen eines\nBaubewilligungsverfahrens zu erhebende Gebühr genannt. Die Gebühr\nkönne auch nicht anhand des Äquivalenzprinzips überprüft werden. Da die\nDetails der Gebühr in einer gemeinderätlichen Verordnung geregelt seien,\nliege zudem eine Verletzung des Grundsatzes der staatlichen\nGewaltenteilung vor. Die gemeinderätliche Gebührenverordnung sei nie dem\nVolk vorgelegt worden, weshalb sie nicht als Gesetz im formellen Sinn gelten\nkönne. Mangels einer hinreichenden rechtlichen Grundlage sei die bereits\nbezahlte Gebühr zuzüglich Zins zurückzuerstatten. Mit Entscheid vom\n28.November/5. Dezember 2005 wies der … die Beschwerde ab.\n\n2. Dagegen liess die Baugesellschaft … am 9. Januar 2006 beim\nVerwaltungsgericht frist- und formgerecht Rekurs erheben mit folgenden\nAnträgen:\n\n„1. Der Entscheid des … vom 28. November 2005 und die Verfügung des …\nvom 12. September 2005 in Sachen der Rekurrentin betr. Rechnung\nBaupolizei vom 16. Dezember 2004 (Nr. 82'000'856) und Gebühren\nBaubewilligung (Behandlung Baugesuch/Kontrolle von Bauten) seien\naufzuheben.\n\n2. Die … sei zu verpflichten, der Rekurrentin CHF 85'500.00 samt Zins zu\n5% seit dem 20. Dezember 2000 zurückzubezahlen.\n\n3. Eventualiter zu Ziffer 1 und 2 hiervor: Der Entscheid des … vom 28.\nNovember 2005 sei aufzuheben und an diesen zurückzuweisen.“\n\nZur Begründung des Rekurses vertiefte die Rekurrentin die bereits ihren\nEingaben vor den Vorinstanzen vorgebrachten Einwände (fehlende\nhinreichende gesetzliche Grundlage; Verletzung der Gewaltenteilung;\nVerletzung des Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzipes;\nRückerstattung der bereits geleisteten Gebühr).\n\n3. Die … beantragte unter Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen\nBeschwerdeentscheid die Abweisung des Rekurses. Ergänzend legte sie\nnoch einmal ausführlich die Gründe dar, aufgrund derer sich die\nRechtmässigkeit und die Höhe der veranlagten Baubewilligungsgebühr nicht\nbeanstanden lasse.\n\n4. In einem zweiten Schriftenwechsel erhielten die Parteien die Gelegenheit, die\nvon ihnen eingenommenen Rechtsstandpunkte zu ergänzen und zu vertiefen.\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Anfechtungsobjekt ist der Beschwerdeentscheid des … betreffend die\nRechnung Baupolizei und Gebühren vom 28. November 2005, mit welchem\ndie diesem Entscheid zugrunde liegende Departementsverfügung vom 12.\nSeptember 2005, aufgrund derer der Rekurrentin Baubewilligungsgebühren\nin der Höhe von Fr. 99'933.30 für die … Aufwendungen in Rechnung gestellt\nworden sind, bestätigt worden ist. Die Rekurrentin macht im Wesentlichen\neine Verletzung des für öffentliche Abgaben geltenden Legalitätsprinzips\n(fehlende, oder doch zumindest ungenügende gesetzliche Grundlage) sowie\ndie Verletzung des Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzipes geltend.\n\n"}