Der Besitz der Abholungseinladung ist in diesem Sinne als Anscheinsvollmacht zu betrachten. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Zustellung an Personen mit einer Anscheinsvollmacht rechtsgültig erfolgt (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A. Zürich 2006; § 126 N 18 mit zahlreichen Hinweisen).