Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die Rekurrenten und Beschwerdeführer (im Folgenden Beschwerdeführer) machen sinngemäss geltend, die Veranlagungsverfügungen für die Steuerperiode 2004 seien ihnen mangelhaft eröffnet worden, da sie von einer dazu nicht berechtigten Person in Empfang genommen worden seien. Dies trifft indessen nicht zu, wie im Folgenden zu zeigen ist.